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RStruktFG

§ 8Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und Gläubiger

Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

Der Restrukturierungsfonds kann im Zusammenhang mit Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle gemäß § 147 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen zahlen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2023 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR192100010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c67a39509791f5b9968e0f6812cb7ecb562e35825d355bc6899d86815ed27688

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