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RStruktFG

Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2023 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR192100010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c67a39509791f5b9968e0f6812cb7ecb562e35825d355bc6899d86815ed27688

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersicht§ 1Errichtung des Fonds§ 2Beitragspflichtige Institute§ 2aBegriffsbestimmungen§ 3Aufgaben und Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds§ 3aMaßnahmen des Restrukturierungsfonds§ 3bMaßnahmen aus den Altmitteln des Restrukturierungsfonds§ 4Entscheidung über Restrukturierungsmaßnahmen§ 5(weggefallen)§ 6Garantien für Verbindlichkeiten; Verordnungsermächtigung§ 6aBesicherung und Erwerb von Vermögenswerten; Verordnungsermächtigung§ 6bDarlehen; Verordnungsermächtigung§ 7Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung§ 7aAusgleichsbeitrag im Rahmen des Instruments der Gläubigerbeteiligung§ 8Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und Gläubiger§ 9Stellung im Rechtsverkehr§ 10Vermögenstrennung§ 11(weggefallen)§ 11aÜbertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds§ 11bPflichten bei vorübergehender Übertragung von Finanzmitteln auf die deutsche Kammer§ 11cZuständigkeit für die Ausübung der Befugnisse aus dem Übereinkommen; Informationspflicht§ 12Mittel des Restrukturierungsfonds; Jahresbeiträge; Sonderbeiträge; Verordnungsermächtigung§ 12aZielausstattung des Restrukturierungsfonds§ 12bJahresbeiträge der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen§ 12cSonderbeiträge der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen§ 12d(weggefallen)§ 12eEinnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 3a§ 12fInformationspflichten; Fälligkeit der Beiträge; Säumniszuschläge; Beitreibung; Verjährung§ 12gVerordnungsermächtigung§ 12hKreditaufnahme zwischen Finanzierungsmechanismen der EU-Mitgliedstaaten§ 12iGegenseitige Unterstützung der Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung§ 12jBrückenfinanzierung der deutschen Kammer durch Mittel des Restrukturierungsfonds; vorübergehende Finanzierung von Maßnahmen; Verordnungsermächtigung§ 13Wirtschaftsführung und Rechnungslegung§ 14Informations- und Verschwiegenheitspflichten§ 15Steuern§ 16Parlamentarische Kontrolle§ 17Übergangsvorschriften