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RStruktFG

§ 10Vermögenstrennung

Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

Der Restrukturierungsfonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. § 3 Absatz 4 bleibt unberührt. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Restrukturierungsfonds; der Fonds haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2023 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR192100010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c67a39509791f5b9968e0f6812cb7ecb562e35825d355bc6899d86815ed27688

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