RStruktFG
§ 3aMaßnahmen des Restrukturierungsfonds
Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
- 1.
- Gewährung von Garantien nach § 6 für Verbindlichkeiten an ein in Abwicklung befindliche Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft,
- 2.
- Besicherung von Vermögenswerten nach § 6a eines in Abwicklung befindlichen Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht, ihrer Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie Erwerb von Vermögenswerten eines in Abwicklung befindlichen Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht,
- 3.
- Gewährung von Darlehen nach § 6b an ein in Abwicklung befindliche Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft,
- 4.
- Beteiligung an der Rekapitalisierung eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach § 7,
- 5.
- Gewährung eines Ausgleichsbeitrags im Rahmen des Instruments der Gläubigerbeteiligung nach § 7a an ein in Abwicklung befindliche Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht,
- 6.
- Zahlung von Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen nach § 8,
- 7.
- Gewährung von Krediten an andere Finanzierungsmechanismen auf freiwilliger Basis nach § 12h und
- 8.
- gegenseitige Unterstützung der Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung nach § 12i.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR192100010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c67a39509791f5b9968e0f6812cb7ecb562e35825d355bc6899d86815ed27688