RSMAusbV
§ 14Prüfungsbereich Fertigungs-, Montage- und Servicetechnik
- 1.
- Arbeitsabläufe zu planen, Fertigungsunterlagen zu erstellen und Herstellerangaben umzusetzen,
- 2.
- Werkzeuge zu handhaben sowie Maschinen, Geräte und technische Anlagen einzurichten, instand zu halten und zu bedienen,
- 3.
- Regelungen, insbesondere zur Energieeinsparung, anzuwenden und bei der Planung zu berücksichtigen,
- 4.
- Behänge herzustellen,
- 5.
- Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
- 6.
- rollbare, nicht rollbare und alleinige Abschlüsse zu unterscheiden, herzustellen und zu montieren, Bauwerksanschlüsse herzustellen und Befestigungstechniken anzuwenden,
- 7.
- einbruchshemmende Systeme auszuwählen und zu montieren sowie Befestigungstechniken anzuwenden,
- 8.
- Arbeitsergebnisse zu übergeben sowie
- 9.
- Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR112300016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a1d633b302df97b2f258fc597292612abe74231a62b09d47c30df26dcb582f9b