RSMAusbV
§ 13Prüfungsbereich Antriebs- und Steuerungstechnik
- 1.
- Komponenten und Systeme zu unterscheiden und auszuwählen,
- 2.
- technische Unterlagen anzuwenden,
- 3.
- Regeln und Vorschriften für das Arbeiten an elektrischen Anlagen für Antriebe und Steuerungen von Rollladen- und Sonnenschutzsystemen anzuwenden,
- 4.
- sicherheitstechnische Prüfungen an elektrischen Anlagen für Antriebe und Steuerungen von Rollladen- und Sonnenschutzsystemen durchzuführen,
- 5.
- Antriebe, Steuerungen und Sicherheitskomponenten auszuwählen und zu montieren,
- 6.
- Steuerungskomponenten und Systeme einzustellen und in Betrieb zu nehmen, nach Kundenanforderungen zu programmieren und Ergebnisse zu dokumentieren,
- 7.
- Funktionen von steuerungs- und sicherheitstechnischen Komponenten und Anlagen nach vorgegebenen Richtlinien zu prüfen,
- 8.
- Fehler systematisch einzugrenzen und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR112300016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a1d633b302df97b2f258fc597292612abe74231a62b09d47c30df26dcb582f9b