(1) Ist das nötige Pacht- oder Nutzland auf andere Weise nicht zu beschaffen, so kann die Landgemeinde es im Wege der Zwangspachtung oder Enteignung in Anspruch nehmen. Zur Hergabe des Landes ist in erster Linie der Arbeitgeber verpflichtet, bei dem die Arbeiter beschäftigt werden. Die Zulässigkeit der Zwangspachtung oder Enteignung wird durch die von der Landeszentralbehörde zu bezeichnende Stelle ausgesprochen.
(2) Abtretung oder Aufteilung ganzer Wirtschaftseinheiten ist ausgeschlossen.
(3) Für die Entschädigung gelten die Vorschriften des § 15 Abs. 1 entsprechend.
(4) Im übrigen bleibt die Regelung der Zwangspachtung und Enteignung den Bundesstaaten vorbehalten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 29.7.2009 I 2355
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