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RSiedlG

§ 22

Reichssiedlungsgesetz

Landgemeinden oder Gutsbezirke können durch Anordnung der von der Landeszentralbehörde zu bezeichnenden Stelle verpflichtet werden, denjenigen Arbeitern, welche im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Bezirks ständig beschäftigt sind, auf ihren Wunsch Gelegenheit zum Abschluss eines Pachtvertrages oder sonstigen Nutzung von Land für den Bedarf des Haushalts zu geben. Die Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn Pacht- oder Nutzland im Umfang bis zu 5 vom Hundert der landwirtschaftlich genutzten Gemeinde- oder Gutsfeldmark zur Verfügung gestellt ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 29.7.2009 I 2355

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014290919

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d97c7adebcbe9428b04e08a54605dd37f5ff1c3a2ceabc5290e02d21e69d22a1

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