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RSiedlG

§ 23

Reichssiedlungsgesetz

Die Pachtverträge, die auf Grund dieses Gesetzes zwischen Arbeitgebern und den in ihren landwirtschaftlichen Betrieben ständig oder zeitweilig beschäftigten Arbeitern über ein Pachtverhältnis oder sonstige Nutzung von Land und dazu gehörenden Wirtschafts- und Wohngebäuden abgeschlossen werden, sind schriftlich und gesondert von Lohn- und Arbeitsverträgen zu verlautbaren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 29.7.2009 I 2355

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014290919

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d97c7adebcbe9428b04e08a54605dd37f5ff1c3a2ceabc5290e02d21e69d22a1

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