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RSG

Allgemeine Hinweise

Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds

Fußnoten und Hinweise der Quelle


(+++ Textnachweis ab: 1.7.2021 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 25.6.2021 I 2114 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 5 Abs. 1 dieses G am 1.7.2021 in Kraft getreten. Gem. Art. 5 Abs. 2 dieses G tritt § 22 vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission am 1. Juli 2021 in Kraft, ansonsten an dem Tag, nach dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist (zum Inkrafttreten vgl. Standangabe).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 49 G v. 2.12.2024 I Nr. 387

Sonst: § 22 ist gem. Bek. v. 22.7.2021 I 3141 am 10.7.2021 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211410021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9ea404e2e4bad49351f22635f01e3df077e5931f0947f4d9982f14eae02260b

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