(1) Der Treuhänder prüft, ob die Aufteilung und Anlage des Fondsvermögens sowie die Entnahmen aus diesem den Vorgaben des § 10 Absatz 1 und 2 entsprechen.
(2) Der Reisesicherungsfonds ist verpflichtet, dem Treuhänder auf Verlangen vollständig, aktuell, genau und verständlich Auskunft über Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge des Reisesicherungsfonds zu erteilen. Der Treuhänder kann außerdem jederzeit in sämtliche Aufzeichnungen des Reisesicherungsfonds und des Finanzdienstleistungsinstituts gemäß § 10 Absatz 4 Einsicht nehmen, soweit diese sich auf die Verwaltung des Fondsvermögens oder die Gründe für Zahlungen beziehen.
(3) Der Reisesicherungsfonds darf über das nach § 10 Absatz 2 angelegte Fondsvermögen nur mit schriftlicher oder in elektronischer Form erfolgter Einwilligung des Treuhänders verfügen. Dies ist auch in dem Vertrag zwischen dem Reisesicherungsfonds und dem Finanzdienstleistungsinstitut gemäß § 10 Absatz 4 festzuhalten.
(4) Der Treuhänder hat, ohne dass diese Pflicht die Verantwortlichkeit der zur Vertretung des Reisesicherungsfonds berufenen Stellen berührt, im Jahresabschluss unter der Bilanz zu bestätigen, dass das Fondsvermögen vorschriftsmäßig angelegt und aufbewahrt ist.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann von dem Treuhänder Auskunft verlangen. § 3 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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