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RSFAV

§ 11Treuhänder für das Fondsvermögen

Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Behörde zur Aufsicht über den Reisesicherungsfonds sowie über die Verwaltung und Aufbewahrung des Fondsvermögens

(1) Zur Überwachung der Anlage des Fondsvermögens gemäß § 10 und dessen sicherer Aufbewahrung sind ein Treuhänder sowie ein Stellvertreter für den Treuhänder zu bestellen.
(2) Für den Stellvertreter gelten die Vorschriften über den Treuhänder entsprechend.
(3) Wer als Treuhänder vorgesehen ist, muss der Aufsichtsbehörde vor der Bestellung benannt werden. Hat diese gegen die Bestellung Bedenken, kann sie verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist eine andere Person benannt wird. Wird von der Geschäftsführung keine andere Person als Treuhänder benannt oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen die Bestellung dieser neu benannten Person Bedenken, so kann sie den Treuhänder selbst bestellen. Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn die Aufsichtsbehörde Bedenken dagegen hat, dass ein bestellter Treuhänder sein Amt weiter verwaltet.
(4) Streitigkeiten zwischen dem Reisesicherungsfonds und dem Treuhänder über dessen Obliegenheiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR470700021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c674ed9cfac14f838ed13d8acd56854202cbdf168460f741dddaeee3bee315ef

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