(1) Derjenige Teil des Fondsvermögens, der kurzfristig für Zwecke des § 3 des Reisesicherungsfondsgesetzes benötigt wird, ist vom Reisesicherungsfonds als Sichteinlagen bei CRR-Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes vorzuhalten. Geringe Beträge dürfen als Bargeld vorgehalten werden.
(2) Im Übrigen ist das Fondsvermögen in auf Euro lautenden, hochliquiden und risikoarmen Schuldtiteln anzulegen, die innerhalb von maximal sieben Arbeitstagen vollständig liquidiert werden können. Risikoarme Schuldtitel sind alle Titel, die unter die erste oder zweite Kategorie der Tabelle 1 des Artikels 336 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043 (ABl. L 225 vom 25.6.2021, S. 52) geändert worden ist, fallen. Entnahmen aus diesem Teil des Fondsvermögens sind nur zulässig, soweit dies für die Zwecke des § 3 des Reisesicherungsfondsgesetzes erforderlich ist.
(3) Sofern aus der Anlage des Fondsvermögens Erträge erzielt werden können, gelten für diese dieselben Bestimmungen wie für das übrige Fondsvermögen.
(4) Der Reisesicherungsfonds betraut ein geeignetes Finanzdienstleistungsinstitut, welches Finanzportfolioverwaltung gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 3 des Kreditwesengesetzes betreibt, mit der Verwaltung nach Absatz 2.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann dem Reisesicherungsfonds gestatten, die Anlage des Fondsvermögens gemäß den Absätzen 2 und 4 nicht unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens am 1. Juli 2022, zu beginnen. Bis dahin ist das Fondsvermögen vollständig gemäß Absatz 1 vorzuhalten.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.