KrAbfWUTechAusbV
§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- 1.
„Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems“ mit 20 Prozent, - 2.
„Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen“ mit 20 Prozent, - 3.
„Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ mit 20 Prozent, - 4.
„Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ mit 30 Prozent sowie- 5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR18B0D0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b70f38369e7e8789fba53b63cff3061d9e1a272fe9ff7bf667035b1a785b519
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 17 AbwUTechAusbVBefreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
„… nn die Vertragsparteien dies vereinbaren. (2) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Kreislauf- und Abfallwirtschaftsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung 1. ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und 2. ist die abgeschlossene Berufsausbildun …“
- § 17 RohrIndUTechAusbVBefreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
„… nn die Vertragsparteien dies vereinbaren. (3) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Kreislauf- und Abfallwirtschaftsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung 1. ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und 2. ist die abgeschlossene Berufsausbildun …“
- § 17 WasUTechAusbVBefreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
„… nn die Vertragsparteien dies vereinbaren. (2) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Kreislauf- und Abfallwirtschaftsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung 1. ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und 2. ist die abgeschlossene Berufsausbildun …“