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§ 12Prüfungsbereich „Einsetzen von Verfahrenstechnik“

Verordnung über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen und zur Umwelttechnologin für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen

(1) Im Prüfungsbereich „Einsetzen von Verfahrenstechnik“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
technische Unterlagen zu lesen, auszuwerten und anzuwenden,
2.
Funktionsweisen und Einsatzgebiete von Maschinen, Geräten und Anlagen zu beschreiben,
3.
technische Berechnungen durchzuführen,
4.
Reinigungsverfahren zu unterscheiden und Einsatzgebieten zuzuordnen,
5.
Instandsetzungsverfahren zu unterscheiden und Einsatzgebieten zuzuordnen,
6.
Inspektionsverfahren zu unterscheiden und Einsatzgebieten zuzuordnen sowie
7.
Verfahren für Funktionsprüfungen zu unterscheiden und Einsatzgebieten zuzuordnen sowie Berechnungen zur Funktionsprüfung durchzuführen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR18B0E0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e182d2527aac7c0c145b33322b5c4ff81103c3108d6766fc1f10cfcc00e924bd

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