Zum Gesetzesinhalt

RohrIndUTechAusbV

§ 10Prüfungsbereiche des Teiles 2

Verordnung über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen und zur Umwelttechnologin für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Arbeiten an Rohrleitungen oder Anlagen“,
2.
„Einsetzen von Verfahrenstechnik“,
3.
„Beachten und Umsetzen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR18B0E0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e182d2527aac7c0c145b33322b5c4ff81103c3108d6766fc1f10cfcc00e924bd

XML-Quelle beim Herausgeber