RohrIndUTechAusbV
§ 11Prüfungsbereich „Arbeiten an Rohrleitungen oder Anlagen“
- 1.
- Auftragsdaten zu überprüfen und einen Arbeitsplan zu erstellen,
- 2.
- Maschinen und Geräte sowie die persönliche Schutzausrüstung auftragsbezogen auszuwählen,
- 3.
- Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherung und zum Gesundheitsschutz umzusetzen,
- 4.
- den Arbeitsplatz situationsbezogen einzurichten und zu sichern,
- 5.
- Maschinen und Geräte zu bedienen, einzusetzen und Störungen zu beseitigen,
- 6.
- Rohrleitungen oder Anlagen zu reinigen,
- 7.
- Rohrleitungen oder Anlagen optisch zu inspizieren,
- 8.
- Funktionsprüfungen an Rohrleitungen oder Anlagen durchzuführen,
- 9.
- Instandsetzungen an Rohrleitungen oder Anlagen durchzuführen,
- 10.
- Arbeitsergebnisse zu überprüfen und zu bewerten,
- 11.
- den Arbeitsplatz zu räumen und zu übergeben,
- 12.
- durchgeführte Arbeiten zu dokumentieren und
- 13.
- Maschinen und Geräte in Betriebsbereitschaft zu versetzen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR18B0E0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e182d2527aac7c0c145b33322b5c4ff81103c3108d6766fc1f10cfcc00e924bd