(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, dürfen die Probenahme ohne eine Bescheinigung über die Sachkunde vornehmen, wenn sie über einen Nachweis des Abnehmers über ihre Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme verfügen.
(2) Der Abnehmer darf den Nachweis im Sinne von Absatz 1 nur ausstellen, wenn der Probenehmer an einer Einführung teilgenommen hat. Der Abnehmer hat den Nachweis unverzüglich nach der Einführung auszustellen und dabei die Gültigkeitsdauer des Nachweises auf höchstens drei Monate ab der Ausstellung zu beschränken. Für jeden Probenehmer darf ein Nachweis im Sinne von Absatz 1 nur einmal ausgestellt werden. Nimmt ein Probenehmer bei einem Abnehmer seine Tätigkeit auf, hat er ihm zuvor mitzuteilen, ob er bereits im Besitz eines Nachweises ist oder war.
(3) Die Landesstelle kann auf Antrag eines Abnehmers den Nachweis im Sinne von Absatz 1 um höchstens weitere drei Monate verlängern, falls ohne die Verlängerung eine Unterbrechung in der Übernahme von Rohmilch eintreten würde.
(4) Unterlaufen einem Probenehmer schwerwiegende Mängel bei der Probenahme, hat der für die Probenahme verantwortliche Abnehmer diesen Probenehmer unverzüglich erneut nach Absatz 1 Nummer 1 ordnungsgemäß in die Probenahme einzuführen. Unterläuft dem Probenehmer danach erneut ein schwerwiegender Mangel bei der Probenahme, hat der Abnehmer den Nachweis im Sinne von Absatz 1 unverzüglich einzuziehen und die Probenahme durch den Probenehmer unverzüglich zu beenden.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 40 Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Sonst: Ersetzt V 7842-1-7 v. 9.7.1980 I 878, 1081 (MilchGüV)
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