(1) Eine Anlage zur Probenahme für Milchsammelwagen darf nur verwendet werden, wenn
1.
sie den Anforderungen nach Absatz 2 genügt und
2.
über die Erfüllung der Anforderungen ein Prüfbericht nach Absatz 4 vorliegt.
(2) Für Anlagen zur Probenahme gelten die in der DIN 11868-1:2023-11 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen – Teil 1: Anforderungen, Haupt- und Wiederholungsprüfung“ sowie in der DIN 11868-2:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen – Teil 2: Typprüfung“ festgelegten Anforderungen.
(3) Die Hauptprüfungen und die Wiederholungsprüfungen sind von einer Prüfstelle vorzunehmen. Die Tätigkeit als Prüfstelle setzt die Erfüllung der Anforderungen der DIN 11868-3:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen – Teil 3: Mindestkriterien an Prüfstellen, die Haupt- bzw. Typprüfungen durchführen“ voraus.
(4) Die Prüfstelle hat über jede bestandene Hauptprüfung und über jede bestandene Wiederholungsprüfung unverzüglich nach Abschluss der Prüfung einen Prüfbericht auszustellen und diesen unverzüglich dem Abnehmer zu übermitteln.
(5) Anlagen zur Probenahme, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden oder nach den dort geltenden Regelungen mit Absatz 2 vergleichbaren Haupt- und Wiederholungsprüfungen unterliegen, werden vorbehaltlich des Satzes 2 den Anlagen zur Probenahme nach Absatz 1 gleichgestellt. Die Anlagen zur Probenahme müssen hinsichtlich der Repräsentativität der Probe sowie der Verschleppung ein Ergebnis gewährleisten, das den in Absatz 2 genannten Anforderungen entspricht. Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 2, hat der Abnehmer auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass die Voraussetzung erfüllt ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Sonst: Ersetzt V 7842-1-7 v. 9.7.1980 I 878, 1081 (MilchGüV)
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