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RohmilchGütV

§ 36Aufzeichnungspflichten der Veranstalter von Sachkundelehrgängen und der Untersuchungsstellen

Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch

(1) Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat zu jeder Durchführung eines Lehrgangs innerhalb eines Monats nach dem Lehrgang Folgendes aufzuzeichnen:
1.
das Datum und die Dauer des Lehrgangs;
2.
die Methode und den Inhalt des Lehrgangs;
3.
die Namen der Personen, die den Lehrgang durchgeführt haben;
4.
die Namen der Teilnehmer;
5.
eine Liste der auf Grund des Lehrgangs ausgestellten Bescheinigungen.
(2) Die Untersuchungsstelle hat zu jeder Probe innerhalb eines Monats nach der Güteuntersuchung der Probe Folgendes aufzuzeichnen:
1.
den auf der Probe oder vom Abnehmer benannten Erzeuger;
2.
den Namen des Abnehmers, von dem die Probe stammt;
3.
das Datum des Eingangs;
4.
die Art der Konservierung;
5.
das Datum der Untersuchung;
6.
die verwendeten Untersuchungsverfahren bezüglich aller Gütemerkmale mit Ausnahme der bakteriologischen Eigenschaft in Form von Hemmstoffen;
7.
die verwendeten Hemmstofftestsysteme bezüglich der bakteriologischen Eigenschaft in Form von Hemmstoffen;
8.
das Ergebnis der Güteuntersuchung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 24.11.2025 I Nr. 280

Sonst: Ersetzt V 7842-1-7 v. 9.7.1980 I 878, 1081 (MilchGüV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004710021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2aa24abc3fc81a92d3955088c77df2e56b90504add01b6f164170a1b2dd59608

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