RohmilchGütV
§ 36Aufzeichnungspflichten der Veranstalter von Sachkundelehrgängen und der Untersuchungsstellen
Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch
- 1.
- das Datum und die Dauer des Lehrgangs;
- 2.
- die Methode und den Inhalt des Lehrgangs;
- 3.
- die Namen der Personen, die den Lehrgang durchgeführt haben;
- 4.
- die Namen der Teilnehmer;
- 5.
- eine Liste der auf Grund des Lehrgangs ausgestellten Bescheinigungen.
- 1.
- den auf der Probe oder vom Abnehmer benannten Erzeuger;
- 2.
- den Namen des Abnehmers, von dem die Probe stammt;
- 3.
- das Datum des Eingangs;
- 4.
- die Art der Konservierung;
- 5.
- das Datum der Untersuchung;
- 6.
- die verwendeten Untersuchungsverfahren bezüglich aller Gütemerkmale mit Ausnahme der bakteriologischen Eigenschaft in Form von Hemmstoffen;
- 7.
- die verwendeten Hemmstofftestsysteme bezüglich der bakteriologischen Eigenschaft in Form von Hemmstoffen;
- 8.
- das Ergebnis der Güteuntersuchung.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Sonst: Ersetzt V 7842-1-7 v. 9.7.1980 I 878, 1081 (MilchGüV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004710021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2aa24abc3fc81a92d3955088c77df2e56b90504add01b6f164170a1b2dd59608