RohmilchGütV
§ 35Aufzeichnungspflichten der Abnehmer
Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch
- 1.
- das Datum und die Dauer der Einführung;
- 2.
- die Methode und den Inhalt der Einführung;
- 3.
- die Namen der Personen, die die Einführung vorgenommen haben;
- 4.
- die Namen der Teilnehmer;
- 5.
- eine Liste der auf Grund der Einführung ausgestellten Nachweise.
- 1.
- den Namen des Erzeugers;
- 2.
- das Datum der Probenahme;
- 3.
- den Namen des Probenehmers;
- 4.
- die Art der Konservierung der Probe;
- 5.
- die übernommene Rohmilchmenge in Kilogramm, von der die Probe stammt;
- 6.
- das Datum und das Ergebnis der Güteuntersuchung der Probe.
- 1.
- das Datum des Schnelltests;
- 2.
- Angaben zur Identifikation der Rohmilch und zur Identifikation der Erzeuger, von denen die Rohmilch stammt;
- 3.
- die Art des verwendeten Hemmstofftestsystems;
- 4.
- das Ergebnis des Schnelltests.
- 1.
- den Namen des Erzeugers;
- 2.
- das Datum der Probenahme;
- 3.
- die Art der Konservierung der Probe;
- 4.
- das Datum der Güteuntersuchung;
- 5.
- das Datum und das Ergebnis der Untersuchung zur Identifizierung des Hemmstoffs;
- 6.
- den Namen der Stelle, die die Untersuchung vorgenommen hat;
- 7.
- die Art des verwendeten Untersuchungsverfahrens.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Sonst: Ersetzt V 7842-1-7 v. 9.7.1980 I 878, 1081 (MilchGüV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004710021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2aa24abc3fc81a92d3955088c77df2e56b90504add01b6f164170a1b2dd59608