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RiWG

§ 7

Richterwahlgesetz

Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung bei der Wahl eines Richters ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung vorliegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 133 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003680950

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2667c932d05b0c1aadc010b2a72cbc8656405379856745042e27a9d5df41ea83

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