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RiWG

§ 8

Richterwahlgesetz

(1) Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz beruft den Richterwahlausschuß ein.
(2) Die Einladung muß die Tagesordnung für die Sitzung des Richterwahlausschusses enthalten und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 133 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003680950

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2667c932d05b0c1aadc010b2a72cbc8656405379856745042e27a9d5df41ea83

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