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RiWG

§ 4

Richterwahlgesetz

(1) Die Mitglieder kraft Wahl müssen zum Bundestag wählbar und im Rechtsleben erfahren sein.
(2) Verändert sich die Zahl der Mitglieder kraft Amtes, so verändert sich die Zahl der Mitglieder kraft Wahl entsprechend. Ihre Neuwahl ist notwendig.
(3) Jedes dieser Mitglieder kann sich durch seinen Stellvertreter vertreten lassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 133 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003680950

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2667c932d05b0c1aadc010b2a72cbc8656405379856745042e27a9d5df41ea83

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