RindTbV
§ 17
Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes
- 1.
- entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch durchführt,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4, § 7, § 7a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3, § 8 Absatz 2 oder § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuwiderhandelt,
- 3.
- ohne Genehmigung nach § 4 Satz 3 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 4a Satz 2, oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 ein Tier entfernt,
- 4.
- entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 5.
- entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 erster Halbsatz oder § 14 Absatz 2, ein Rind nicht oder nicht richtig absondert,
- 6.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3, 4 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz oder § 14 Absatz 2, zuwiderhandelt,
- 7.
- entgegen § 7a Absatz 2 Satz 1 ein Rind verbringt,
- 8.
- einer mit einer Genehmigung nach § 7a Absatz 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder
- 9.
- entgegen § 8 Absatz 1 einen Behälter nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.7.2013 I 2445, 2014 I 47;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.5.2017 I 1253
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009150972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c49d308eb83a86c3bc0a49da564b2a975369e5ff7901da3e122cfa3b548c8842