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RindTbV

§ 15

Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes

Der Halter eines Rinderbestandes hat dafür zu sorgen, dass die Rinder seines Bestandes
1.
nicht mit Personen, die an ansteckender Tuberkulose leiden, und
2.
nicht mit tuberkulosekranken und verdächtigen Haustieren anderer Besitzer
in Berührung kommen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.7.2013 I 2445, 2014 I 47;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.5.2017 I 1253

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009150972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c49d308eb83a86c3bc0a49da564b2a975369e5ff7901da3e122cfa3b548c8842

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