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RindTbV

§ 18a

Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Verdacht auf Tuberkulose oder Feststellung der Tuberkulose bei einem Rind weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.7.2013 I 2445, 2014 I 47;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.5.2017 I 1253

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009150972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c49d308eb83a86c3bc0a49da564b2a975369e5ff7901da3e122cfa3b548c8842

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