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RindTbV

§ 14

Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes

(1) Ist in einem Rinderbestand bei anderen Haustieren als Rindern eine bakteriologische Untersuchung nach § 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder eine molekularbiologische Untersuchung nach § 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit positivem Ergebnis durchgeführt worden,
1.
hat der Tierhalter
a)
die zuständige Behörde hiervon unverzüglich zu unterrichten,
b)
die seuchenkranken Tiere abzusondern und von den Rindern des Bestandes fernzuhalten und
c)
eine von der zuständigen Behörde angeordnete Untersuchung zu dulden;
2.
ordnet die zuständige Behörde eine allergologische Untersuchung der über sechs Wochen alten weiblichen Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe an.
(2) Bis zur Vorlage des Ergebnisses der Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 6 Absatz 2 im Hinblick auf die Rinder des Bestandes entsprechend.
(3) Die Tuberkulose der Rinder des Bestandes gilt als festgestellt, soweit die Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.7.2013 I 2445, 2014 I 47;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.5.2017 I 1253

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009150972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c49d308eb83a86c3bc0a49da564b2a975369e5ff7901da3e122cfa3b548c8842

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