RindTbV
§ 14
Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes
- 1.
- hat der Tierhalter
- a)
- die zuständige Behörde hiervon unverzüglich zu unterrichten,
- b)
- die seuchenkranken Tiere abzusondern und von den Rindern des Bestandes fernzuhalten und
- c)
- eine von der zuständigen Behörde angeordnete Untersuchung zu dulden;
- 2.
- ordnet die zuständige Behörde eine allergologische Untersuchung der über sechs Wochen alten weiblichen Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe an.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.7.2013 I 2445, 2014 I 47;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.5.2017 I 1253
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009150972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c49d308eb83a86c3bc0a49da564b2a975369e5ff7901da3e122cfa3b548c8842