RiFlEtikettV
§ 10Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1 oder 2 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 2.
- entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt,
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- (weggefallen)
- 5.
- (weggefallen)
- 6.
- (weggefallen)
- 7.
- (weggefallen)
- 8.
- (weggefallen)
- 9.
- entgegen § 9a in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung einen Schlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder
- 10.
- entgegen § 9b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise auslobt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.10.2024 I Nr. 342
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR171510009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61669f799fbf22c485128d92aa3c4f1e0d67ee70fed6fb8e65297d301f8fb88b