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RiFlEtikettV

§ 11Zuständige Verwaltungsbehörde

Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.10.2024 I Nr. 342

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR171510009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61669f799fbf22c485128d92aa3c4f1e0d67ee70fed6fb8e65297d301f8fb88b

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