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§ 1

Verordnung über die Zuständigkeit des Deutschen Patentamts für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamts

Das Deutsche Patentamt in München wird als zentrale Behörde für die Entgegennahme und Weiterleitung der vom Europäischen Patentamt ausgehenden Rechtshilfeersuchen bestimmt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207420979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4100247b1ca0adf391ddd2a00ea727eae0078a21ec2708e67678f8b8ddc4858e

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