Zum Gesetzesinhalt

RHiErsDPAZustV

Eingangsformel

Verordnung über die Zuständigkeit des Deutschen Patentamts für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamts

Auf Grund des Artikels II § 11 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II S. 649) wird verordnet:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207420979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4100247b1ca0adf391ddd2a00ea727eae0078a21ec2708e67678f8b8ddc4858e

XML-Quelle beim Herausgeber