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RfBV

§ 2Begriffsbestimmungen

Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet:
1.
Rückstellung für Beitragsrückerstattung: die Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 139 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
2.
Ungebundene Rückstellung für Beitragsrückerstattung: den ungebundenen Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe h der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung;
3.
Altbestand:
a)
bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen:
aa)
Versicherungsverträge, die in § 336 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und in Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630, 3134) genannt sind, und
bb)
Versicherungsverträge, bei denen die Prämien und Leistungen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung mit den Prämien und Leistungen der in Doppelbuchstabe aa genannten Versicherungsverträge übereinstimmen, soweit sie nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind und die Lebensversicherungsunternehmen sie bis zum 12. April 2008 mit den Versicherungsverträgen nach Doppelbuchstabe aa gemeinsam abgerechnet haben;
b)
bei Pensionskassen: alle Lebensversicherungsverträge, denen ein genehmigter Geschäftsplan zugrunde liegt;
4.
Neubestand:
a)
bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen: die nicht unter Nummer 3 Buchstabe a fallenden Lebensversicherungsverträge;
b)
bei Pensionskassen: die nicht unter Nummer 3 Buchstabe b fallenden Lebensversicherungsverträge;
5.
Teilbestand:
a)
bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen eine der Bestandsgruppen des Neubestands, die in Anlage 1 Abschnitt D der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind, oder einen der Abrechnungsverbände des Altbestands, die im genehmigten Geschäftsplan im Sinne des § 336 des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgelegt sind;
b)
bei Pensionskassen eine Bestandsgruppe des Neubestands, die in Anlehnung an Anlage 1 Abschnitt D der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung gebildet worden ist, oder eine Risikoklasse des Neubestands, die nach § 4 Absatz 1 der Aktuarverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 776) in der jeweils geltenden Fassung gebildet worden ist, oder einen im genehmigten Geschäftsplan festgelegten Abrechnungsverband des Altbestands;
6.
Ungebundene Rückstellung für Beitragsrückerstattung eines Teilbestands: den diesem Teilbestand zugeordneten Teilbetrag der ungebundenen Rückstellung für Beitragsrückerstattung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 19.7.2017 I 3037

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR030000015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87598ebb83f714422c5738ac219be792bb74c7547cd677e9798369ea846ecef8

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 4 AktuarVErläuterungsbericht

    „… berichterstattungs-Verordnung gebildet worden ist, oder eine Risikoklasse des Neubestands, die nach § 4 Absatz 1 der Aktuarverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 776) in der jeweils geltenden Fassung gebildet worden ist, oder einen im genehmigten Ges …“

  • § 28 RechVersVRückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung

    „… tragsrückerstattung: den ungebundenen Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe h der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung; 3. Altbestand: a) bei Lebensversicherungsunter …“