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RfBV

§ 4Sonderregelungen

Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung

(1) Vertragliche Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen, die einer Zuführung in den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entgegenstehen, sind zu berücksichtigen.
(2) Soweit nach einer Bestandsübertragung gemäß § 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder einer Umwandlung nach § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes die Bestände in separaten Teilbeständen geführt werden, sind die Regelungen des § 3 und des Absatzes 1 getrennt für die separaten Bestände anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 19.7.2017 I 3037

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR030000015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87598ebb83f714422c5738ac219be792bb74c7547cd677e9798369ea846ecef8

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