AktuarV
§ 4Erläuterungsbericht
- 1.
- nach einer prospektiven oder einer retrospektiven Methode,
- 2.
- mit expliziter oder impliziter Berücksichtigung der künftigen Aufwendungen für den laufenden Versicherungsbetrieb einschließlich Provisionen und
- 3.
- einzelvertraglich oder mit statistischen Näherungsverfahren; die verwendeten statistischen Näherungsverfahren sind zu erläutern.
- 1.
- alle Leistungen der Versicherungsverträge einschließlich der vertraglich oder gesetzlich garantierten Rückkaufswerte, der prämienfreien Leistungen und der Überschussanteile, auf die die Versicherungsnehmer einen Anspruch haben, gemäß dem Vorsichtsprinzip berücksichtigt sind, wobei darauf einzugehen ist, ob dieser Anspruch auf der Basis einer individuellen oder einer kollektiven Betrachtungsweise besteht,
- 2.
- gegebenenfalls verwendete retrospektive Methoden zu keiner geringeren Deckungsrückstellung führen als die Deckungsrückstellung, die sich auf der Grundlage einer ausreichend vorsichtigen prospektiven Berechnung ergäbe,
- 3.
- die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung verwendeten Rechnungsgrundlagen angemessene Sicherheitsspannen enthalten,
- 4.
- das Vorsichtsprinzip auch bei der Bewertung der zur Bedeckung der Deckungsrückstellung herangezogenen Aktive angewendet wurde und
- 5.
- die Deckungsrückstellung zu jedem Zeitpunkt mindestens so hoch ist wie der jeweilige vertraglich oder gesetzlich garantierte Rückkaufswert; dies gilt sinngemäß mit der garantierten prämienfreien Versicherungsleistung anstelle des garantierten Rückkaufswerts.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 62 Abs. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR077600016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 46f3bca4f84a7fcb31a5f42924282ab872e358416987750a43f23ddcab32ddc1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 341f HGBDeckungsrückstellung
„… anzugeben und zu erläutern. Dies gilt entsprechend für Erhöhungen der Deckungsrückstellungen gemäß § 341f Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs. (8) Anstelle der nach den Absätzen 1 bis 4 Satz 1 und den Absätzen 5 bis 7 erforderlichen Darlegungen, Angaben und Erl …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 2 RfBVBegriffsbestimmungen
„… berichterstattungs-Verordnung gebildet worden ist, oder eine Risikoklasse des Neubestands, die nach § 4 Absatz 1 der Aktuarverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 776) in der jeweils geltenden Fassung gebildet worden ist, oder einen im genehmigten Ges …“