(1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojektes soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen die komplexen Zusammenhänge des Jagdbetriebes, des Jagd- und Wildtiermanagements und der Dienstleistungen zu erfassen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für betriebliche Probleme zu erstellen und umzusetzen.
(2) Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf den laufenden Betrieb eines Jagdbetriebes, eines jagdlichen Dienstleisters oder eines vergleichbaren Unternehmens beziehen und für dessen weitere Entwicklung von Bedeutung sein. Bei der Wahl der Aufgabe für das Projekt sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.
(3) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das geplante Arbeitsprojekt in dem gewählten Unternehmen nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Abstimmung mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Unternehmen zu stellen.
(4) Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen, den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die hierfür relevanten Prüfungsinhalte nach § 4 Absatz 3.
(5) Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht dem Prüfling ein Zeitraum von zwölf Monaten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 120 Minuten dauern.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 806-21-13-2 v. 28.12.1982, 1983 I 3 (RevierjMeistPrV)
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