(1) Im Handlungsbereich „Maßnahmen umsetzen, Prozesse leiten und koordinieren“ soll durch die zu prüfende Person die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Gesamtprozess zur Erhaltung des Kulturerbes unter Berücksichtigung von handwerklichen und denkmalpflegerischen Zusammenhängen, von rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie von Nachhaltigkeits- und Qualitätsaspekten gestalten, steuern und optimieren zu können. Es sollen unter Einsatz historischer und traditioneller Materialien, Werk- und Hilfsstoffe sowie historischer und handwerklicher Verfahren im jeweiligen Handwerk nach § 2, für welches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelassen wurde, objektbezogene Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Dabei sollen abgestimmte Konzepte kunden- und dienstleistungsorientiert in Kooperation mit Fachbehörden, mit Experten und Expertinnen unterschiedlicher Fachdisziplinen sowie mit weiteren Projektbeteiligten umgesetzt werden können.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
Originalsubstanz sichern und erhalten,
2.
werterhaltende Demontage, Montage, Verpackungs- und Transportprozesse sowie Lagerung von Kulturgut sicherstellen,
3.
Erscheinungsbild und Funktionalität von Objekten erhalten und wiederherstellen sowie ergänzen oder anpassen,
4.
Materialien sowie Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich physikalischer, chemischer und biologischer Eigenschaften, Wirkungen und Wechselwirkungen beurteilen und einsetzen,
5.
Materialien und Mischungen herstellen und werterhaltend lagern,
6.
Geräte und Werkzeuge objektbezogen anfertigen und einsetzen,
7.
vorgefundene und nachgewiesene handwerkliche Be- und Verarbeitungstechniken objektbezogen anwenden und weiterentwickeln,
8.
mit Projektbeteiligten kooperieren, unterschiedliche Fachdisziplinen koordinieren und Kommunikationsprozesse kunden- und dienstleistungsorientiert gestalten,
9.
Realisierung von Konzepten im laufenden Prozess überprüfen, bei Bedarf strategiekonform anpassen.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 7110-20-10 v. 3.12.2019 I 2542 (RestauratorHw-PrüfV)
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