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§ 12Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk-Master Professional für Restaurierung im Handwerk

(1) Der Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“ wird als schriftliche Prüfung auf der Grundlage der Beschreibung einer praxisbezogenen Situation durchgeführt.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.
(3) Die Bearbeitungszeit je Aufgabenstellung beträgt mindestens 100 Minuten. Die Bearbeitungszeit für alle drei Aufgabenstellungen beträgt insgesamt höchstens 360 Minuten.
(4) Die Aufgabenstellungen müssen aus der Beschreibung der praxisbezogenen Situation abgeleitet sein. Sie müssen es der zu prüfenden Person ermöglichen, ohne Antwortvorgaben eigenständige Lösungen zu erarbeiten. Für jeden der drei Handlungsbereiche „Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte entwickeln“, „Maßnahmen umsetzen, Prozesse leiten und koordinieren“ und „Maßnahmen und Prozesse unter Qualitätsaspekten dokumentieren sowie Risiko- und Schadensprävention sicherstellen“ ist eine Aufgabenstellung zu gestalten, die den Handlungsbereich als Schwerpunkt situationsbezogen thematisiert. Die jeweils anderen Handlungsbereiche können berücksichtigt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-20-10 v. 3.12.2019 I 2542 (RestauratorHw-PrüfV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR293400020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c2af95e95038eb5dff2895160774d94a0599aa32fe2a4402dc4c4594c432697d

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