ResG
§ 7Sachmittel und Entschädigungen
Gesetz über die Rechtsstellung der Reservisten
- 1.
- für den zeitlichen Aufwand eine Entschädigung von bis zu 160 Euro je Kalendermonat und
- 2.
- Aufwandsentschädigungen, soweit aus dem Reservewehrdienstverhältnis finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Soldatin oder dem Soldaten nicht zugemutet werden kann; pauschale Aufwandsentschädigungen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe funktionsbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Sonst: Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 2 Nr. 1 G v. 20.8.2021 I 3930 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR158800012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c9210462912464aba7e7ef905088b6372a027708def471d24cb920f443c207c0