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ResG

§ 4Reservewehrdienstverhältnis

Gesetz über die Rechtsstellung der Reservisten

Reservistinnen und Reservisten, die sich freiwillig verpflichtet haben, ehrenamtlich eine Funktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr wahrzunehmen, können längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in ein Wehrdienstverhältnis nach diesem Gesetz (Reservewehrdienstverhältnis) berufen werden. Die Regelungen des Soldatengesetzes und des Wehrpflichtgesetzes zur Begründung anderer Wehrdienstverhältnisse bleiben im Übrigen unberührt, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Sonst: Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 2 Nr. 1 G v. 20.8.2021 I 3930 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR158800012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c9210462912464aba7e7ef905088b6372a027708def471d24cb920f443c207c0

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