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ResG

§ 5Begründung und Beginn des Reservewehrdienstverhältnisses; Beförderungen

Gesetz über die Rechtsstellung der Reservisten

(1) Für die Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis gelten die Vorschriften über die Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit entsprechend. Die Ernennungsurkunde enthält anstelle der Wörter „in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit“ oder „in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit“ die Wörter „in ein Reservewehrdienstverhältnis“ sowie die Angabe der Berufungsdauer.
(2) Das Reservewehrdienstverhältnis beginnt mit der Ernennung.
(3) Für Beförderungen im Reservewehrdienstverhältnis gilt § 42 des Soldatengesetzes entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Sonst: Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 2 Nr. 1 G v. 20.8.2021 I 3930 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR158800012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c9210462912464aba7e7ef905088b6372a027708def471d24cb920f443c207c0

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