ReNoPatAusbV
§ 6Zwischenprüfung
- 1.
- die in der Anlage Abschnitt A für das erste Ausbildungsjahr genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 3.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Kommunikation und Büroorganisation sowie
- 2.
- Rechtsanwendung.
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Arbeitsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
- b)
- Post zu bearbeiten und Akten zu verwalten,
- c)
- Vorschriften des Datenschutzes zu beachten,
- d)
- Konferenzen und Besprechungen zu managen,
- e)
- Fristen und Termine zu überwachen,
- f)
- Mandanten oder Beteiligte serviceorientiert zu empfangen und zu betreuen;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Stellung und Hauptpflichten des Rechtsanwalts, des Notars und des Patentanwalts im Rechtssystem zu beachten,
- b)
- Gesetze und Verordnungen zu handhaben,
- c)
- Entstehung und Wirksamkeit von Rechtsgeschäften zu prüfen,
- d)
- Leistungsstörungen beim Kaufvertrag festzustellen,
- e)
- Arten von Kaufleuten und Unternehmensformen zu unterscheiden,
- f)
- Mahnschreiben zu erstellen;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Stand: Geändert durch Art. 10 G v. 24.6.2022 I 959
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-147 v. 23.11.1987 I 2392 (ReNoPatAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR149000014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 05607003a0d2b891f1c9dd299dc875249f949ee115d59ab07a2433835b8b2417