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ReNoPatAusbV

§ 3Ausbildungsrahmenplan

Verordnung über die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten sowie zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten

(1) Gegenstand der Berufsausbildungen sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
(2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Berufsausbildungen ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 10 G v. 24.6.2022 I 959

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-147 v. 23.11.1987 I 2392 (ReNoPatAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR149000014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 05607003a0d2b891f1c9dd299dc875249f949ee115d59ab07a2433835b8b2417

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