RennwLottDV
§ 8Abschluss der Wetten beim Buchmacher
Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
- a)
- den Tag der Ausstellung,
- b)
- den Namen, Ort und Tag des Rennens,
- c)
- den Namen oder die Programmnummer des gewetteten Pferdes oder der Pferde,
- d)
- die Art und den Inhalt der Wette,
- e)
- Veranstaltung oder Vermittlung der Wette,
- f)
- die Angabe, ob das Rennen im Ausland stattfand,
- g)
- den Betrag des Wetteinsatzes,
- h)
- den Namen des Buchmachers und der Person, die in seinem Auftrag und für seine Rechnung die Wette abgeschlossen oder vermittelt hat. Der Wettschein ist vom Buchmacher oder dem Gehilfen zu unterschreiben.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.11.2021 I 4900
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR703510922
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be66dc70f33bd22476644438c145219fbb0389535f0c75879a1f6c524abc3285