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RennwLottDV

§ 7Abschluss der Wette beim Totalisator

Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

Die von dem Veranstalter und den Annahmestellen eines Totalisators dem Wettnehmer auszuhändigenden Urkunden (Totalisatorausweise, Tickets) müssen enthalten
a)
die Nummer, den Ort und den Tag des Rennens (Tagesstempel oder Tageszeichen des Rennvereins),
b)
den Namen oder die Programmnummer des gewetteten Pferdes oder der Pferde und die Wettart,
c)
den Betrag des Wetteinsatzes,
d)
den Namen des Unternehmers.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.11.2021 I 4900

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR703510922

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be66dc70f33bd22476644438c145219fbb0389535f0c75879a1f6c524abc3285

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