(1) Den Buchmachern ist vorzuschreiben, welchen Beschränkungen sie und ihre Gehilfen (§ 3 Absatz 2) sich bei Ausübung ihres Gewerbes auf dem Rennplatz wie außerhalb des Rennplatzes hinsichtlich des Ortes und der Bezeichnung ihrer Geschäftsräume zu unterwerfen haben. Es kann ihnen auch der Abschluß bestimmter Arten von Wetten untersagt werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Bestimmungen darüber erlassen, welche Beschränkungen dieser Art allen Buchmachern gemeinsam aufzuerlegen sind.
(2) Innerhalb der Örtlichkeit, in der dem Buchmacher der Abschluß oder die Vermittlung von Wetten gestattet ist, darf er Wetten für alle Rennen abschließen oder vermitteln, sofern nicht nach Absatz 1 für alle Buchmacher gemeinsam geltende Beschränkungen bestimmt sind. Auf besonderen Antrag können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Buchmachern für einzelne Rennveranstaltungen des eigenen Landes die Erlaubnis zum Abschluß oder zur Vermittlung von Wetten auf einer Rennbahn erteilen, zu der diese Buchmacher sonst nicht zugelassen sind.
(3)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.11.2021 I 4900
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