RennwLottDV
§ 29Anzeigepflicht
Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
- 1.
- Name und Anschrift des Veranstalters,
- 2.
- geplante Anzahl und Preis der Lose,
- 3.
- Zeitpunkt und Ort des Losverkaufes und der Ziehung,
- 4.
- Spielplan und
- 5.
- geplante Höhe und Verwendung des Reinertrags, soweit eine Steuerbefreiung nach § 28 Rennwett- und Lotteriegesetz geltend gemacht werden soll.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.11.2021 I 4900
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR703510922
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be66dc70f33bd22476644438c145219fbb0389535f0c75879a1f6c524abc3285
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 28 RennwLottGLotteriesteuerbefreiung
„… 4. Spielplan und 5. geplante Höhe und Verwendung des Reinertrags, soweit eine Steuerbefreiung nach § 28 Rennwett- und Lotteriegesetz geltend gemacht werden soll. (2) Ausgenommen von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 sind von den zuständigen inländischen …“