(1) Das geleistete Teilnahmeentgelt im Sinne des § 27 des Rennwett- und Lotteriegesetzes umfasst nicht Spielboni, die dem Spielenden zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt werden können. Vom Veranstalter festgelegte Gebühren sind solche, die der Veranstalter als Gläubiger beansprucht und die betragsmäßig konkret bestimmt sind.
(2) Ein Erneuerungslos im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 4 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist das Los einer Klassenlotterie mit Teilnahmeberechtigung für die folgende Klasse, das dieselbe Nummer und gegebenenfalls denselben Buchstaben des Loses trägt, mit dem der Spieler an der Vorklasse teilgenommen hat.
(3) Der Wert der vorgehaltenen Gewinne im Sinne des § 27 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist regelmäßig die Summe der Anschaffungskosten der einzelnen Preise. Werden Preise unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist deren Wert in diesem Zeitpunkt zu schätzen. Dabei können grundsätzlich die Anschaffungskosten vergleichbarer Wirtschaftsgüter zugrunde gelegt werden.
(4) Von der inländischen Behörde genehmigte Gebühren im Sinne des § 27 Absatz 4 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind auch solche, die von Dritten erhoben werden und für die der Veranstalter lediglich einen Gebührenrahmen vorgibt. Soweit die inländischen Behörden diese Gebühren von Lotterieeinnehmern, Lotterievermittlern oder sonstigen Dritten allgemein und ohne Einschränkung genehmigen, erfolgt keine Hinzurechnung zur Bemessungsgrundlage, da keine genehmigte Höhe überschritten wurde. Das gilt entsprechend für Gebühren oder Entgelte, die aufgrund eines Gesetzes allgemein oder der Höhe nach erlaubt sind.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.11.2021 I 4900
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.