(1) Ist der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung eine natürliche Person, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk dieser seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 19 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(2) Ist der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung eine juristische Person oder Personenvereinigung, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung seinen Sitz hat.
(3) Ergibt sich nach § 35 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes keine örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung, ist das Finanzamt Frankfurt am Main IV örtlich zuständig.
(4) Für die nach § 34 des Rennwett- und Lotteriegesetzes durchzuführende Zerlegung des Gesamtaufkommens der Lotteriesteuer ist die Landesfinanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.11.2021 I 4900
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
§ 19 AOSteuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
„… irk dieser seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 19 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. (2) Ist der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung eine juristische Person oder Personenvereinig …“
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