(1) Das Refinanzierungsregister muss die Überschrift "Refinanzierungsregister", die Bezeichnung des registerführenden Unternehmens und vorbehaltlich des Absatzes 3 die Bezeichnung des zur Übertragung Verpflichteten tragen.
(2) Soweit nach § 22a Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes innerhalb des Refinanzierungsregisters gesonderte Abteilungen zu bilden sind, haben diese neben der Bezeichnung "Abteilung Nr. ... des Refinanzierungsregisters" die Bezeichnung der Refinanzierungstransaktion zu tragen, für die die Abteilung gebildet wird.
(3) Soweit nach § 22b Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes für jeden zur Übertragung Verpflichteten innerhalb des Refinanzierungsregisters eine gesonderte Abteilung zu bilden ist, hat diese neben der Bezeichnung "Abteilung Nr. ... des Refinanzierungsregisters" die Bezeichnung des zur Übertragung Verpflichteten zu tragen, für den die Abteilung gebildet wird. Sind innerhalb einer Abteilung Unterabteilungen zu bilden, haben diese neben der Bezeichnung "Unterabteilung Nr. ... zu Abteilung Nr. ... des Refinanzierungsregisters" die Bezeichnung der Refinanzierungstransaktion zu tragen, für die die Unterabteilung gebildet wird.
(4) Im Refinanzierungsregister ist aufzulisten, welche Abteilungen in dem Register geführt werden. Soweit in einer Abteilung Unterabteilungen gebildet werden, ist über diese in der jeweiligen Abteilung eine Liste zu führen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 8 V v. 4.10.2022 I 1614
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